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ZDS AH RV Modul 3* – Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen

Produktinformationen "ZDS AH RV Modul 3* – Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen"

Auflage Februar 2024

Nachdem am 17. Juli 2017 das novellierte Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) in Kraft getreten ist, war klar, dass eine Novellierung der Bundeskehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) zeitnah anstehen wird. Insbesondere die Häufigkeit der Kehr- und Überprüfungsintervalle, die in Anlage 1 der KÜO geregelt sind, stand besonders im Fokus. Wegen der deutlich verbesserten Verbrennungstechnik, vor allem an Feuerstätten für feste Brennstoffe, und des häufigeren Einsatzes von mechanisch beschickten Feuerungsanlagen im Privathausbereich machten vor allem Verbände aus diesem Bereich ihren Einfluss geltend, die Kehrintervalle deutlich zu verlängern.

 

Um sich ein Bild der aktuellen Lage in der Praxis zu verschaffen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) im Juni 2018 die Fachwelt zu einem technischen Hearing gebeten. Neben dem ZDS waren zu diesem Hearing rund 30 Verbände geladen, darunter der ZIV, ZVSHK, der Deutsche Feuerwehrverband, DEPV, HKI und viele mehr. Aus Sicht des Schornsteinfegerhandwerks war die Diskussion zur Verlängerung der Kehr- und Überprüfungsintervalle nervenaufreibend. Unser Ziel war es, den Verbänden, die eine Verlängerung der Fristen forderten, größtmögliches Verständnis fu¨r ihre Forderung entgegenzubringen, jedoch bei der Umsetzung mit Argumenten darzulegen, dass eine Verlängerung der Intervalle dem Verbraucher nur minimalen Nutzen und hingegen in puncto des Brandschutzes größere Risiken mit sich bringt.

 

Im Kern konnten sich die Verbände und das BMWi auf einige wenige Änderungen in der KÜO verständigen. So wurde in § 1 Absatz 3 der KÜO eine genauere Definition von Feuerungsanlagen, die von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen sind, insbesondere bei dauerhaft stillgelegten Feuerungsanlagen und deren Heizgaswegen, vorgenommen. Um mehr Flexibilität bei Feuerstätten mit moderner Verbrennungstechnik, insbesondere bei mechanisch beschickten Anlagen zu ermöglichen, wurde in § 1 der KÜO ein neuer Absatz 5a eingeführt. Dieser ermöglicht es dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unter bestimmten Voraussetzungen, auf Antrag des Eigentümers die Kehrhäufigkeit an Feuerungsanlagen nach den Nummern 1.3, 1.5 und 1.6 auf eine Kehrhäufigkeit von einem Mal pro Jahr zu reduzieren. Weiterhin soll eine Mahngebühr, eine Gebühr für die Ersatzvornahme und eine Gebühr bei der Feuerstättenschau für die Überprüfung waagerechter Abgasanlagen ab einer Länge von 10 m eingeführt werden. Neben all diesen Änderungen soll auch die Gebührenhöhe pro Arbeitswert (AW) angepasst werden. Dieser wurde zuletzt im Jahr 2013 auf einen Wert von 1,05 € pro AW gesetzt. Der ZDS hat sich hierbei deutlich von den Forderungen des ZIV abgegrenzt und eine Gebührenhöhe von 1,27 € pro AW gefordert. Angelehnt an die tariflichen Erhöhungen des öffentlichen Dienstes (TvöD) wäre

 

diese Gebührenhöhe ab dem Jahr 2020 angemessen gewesen. Leider konnten sich die Arbeitgebervertreter des ZIV dieser Forderung nicht anschließen und haben einer Gebührenerhöhung auf 1,20 € pro AW zugestimmt. Da die Gebühr ausschließlich die hoheitlichen Tätigkeiten betrifft, folgte das BMWi der Empfehlung des ZIV.

 

Während der Ressortabstimmung zwischen den Ministerien wurde festgestellt, dass sich die KÜO einem Notifizierungsverfahren auf EU-Ebene unterziehen muss, was eine weitere Verzögerung der Novellierung mit sich brachte. Das Notifzierungsverfahren konnte ohne wesentliche Einsprüche abgeschlossen werden.

 

Die KÜO findet in allen Bundesländern Anwendung. Jedes Bundesland kann jedoch weitere Rechtsvorschriften erlassen, um die Kehr- und Überprüfungspflicht anzupassen. Insbesondere im Baurecht oder der Überwachung von Dunst- und Lüftungsanlagen haben die Bundesländer davon Gebrauch gemacht.

 

 

 

 

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